Information zu den Strom- und Erdgassonderverträgen der RheinEnergie AG
Abhängig vom Zeitpunkt des Abschlusses Ihres Strom- und/oder Erdgassondervertrages können die Allgemeinen Regelungen der RheinEnergie für die Strom- bzw. Erdgaslieferung folgende (oder inhaltsgleiche) Klauseln enthalten:
Art und Umfang der Strom- bzw. Erdgaslieferung
- Er ist zur Weiterlieferung des von der RheinEnergie gelieferten Stroms nur mit deren Zustimmung berechtigt.
bzw.
- Er ist zur Weiterlieferung des von der RheinEnergie gelieferten Erdgases nur mit deren Zustimmung berechtigt.
Da die RheinEnergie AG in der Vergangenheit keinen Anlass für die Anwendung dieser Klauseln gesehen hat und die Klauseln daher tatsächlich nicht angewendet wurden, hat die RheinEnergie AG sie seit dem 01. Juni 2010 aus neu abzuschließenden Verträgen gestrichen. Aus diesem Grund wird die RheinEnergie AG sich auch in bestehenden Verträgen in Zukunft nicht auf diese Vertragsbestimmungen berufen.
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